Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der vom Kunden im Sinne des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge ist der Lieferant nach Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, dem Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn der Kunde seine PEC-Adresse zur Verfügung gestellt hat, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).
Der Lieferant darf bei Endkunden, die an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 25 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen, die zu einer Verringerung der Leistung führt. Der Lieferant darf bei Endkunden, die nicht an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 40 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen.
Der Lieferant hat das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden, sofern technisch möglich, vom Verteiler die Reduzierung der Leistung oder die Aussetzung der Stromlieferung für eine oder mehrere Lieferpunkte, die sich im Besitz desselben Kunden befinden, zu verlangen, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Einhaltung der oben genannten Mindestfristen eine Frist von nicht weniger als 3 Arbeitstagen verstrichen ist.
In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen.
Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird im Falle von Kunden in Niederspannung vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens des Kunden die Lieferung ohne weitere Vorwarnung ausgesetzt.
In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Eintreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung und vorbehaltlich des höheren Schadens zu Lasten des Kunden.
Der Kunde hat Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:
- 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
- 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ:
- die letzte Zahlungsfrist für den Kunden nicht eingehalten wurde;
- die Mindestfrist zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung oder Leistungsreduzierung beim Verteiler nicht eingehalten wurde.
In diesen Fällen kann vom Endkunden keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.
Der Lieferant zahlt dem Endkunden die oben genannten automatischen Entschädigungen direkt oder auf der ersten darauffolgenden Rechnung durch Abzug von dem in derselben in Rechnung gestellten Betrag. In jedem Fall muss die automatische Entschädigung, sofern sie geschuldet ist, dem Endkunden innerhalb von 8 Monaten nach der Aussetzung oder Reduzierung der Leistung ausgezahlt werden.
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